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Statutes / Contributions

Ehrenordnung der AVG – Arbeitsgemeinschaft der Verleger und Hersteller von Glückwunschkarten

Die Hersteller und Verleger von Glückwunschkarten haben sich in der AVG zusammengeschlossen, um

  • das gesellschaftliche Ansehen des Produkts Glückwunschkarte in der Öffentlichkeit durch gemeinsame Anstrengungen zu fördern,
  • die Interessen der gesamten Branche zu wahren und zu unterstützen,
  • die Interessen der Branche bei Behörden und Wirtschaftsorganisationen zu vertreten,
  • die Mitglieder über allgemeine wirtschaftliche Interessen der Branche zu unterrichten und zu beraten.

Zur Verwirklichung dieser Aufgaben geben sich die AVG-Mitglieder folgende Grundsätze über Kollegialität und Zusammenarbeit.

 

1. Kaufmännische Standesgrundsätze im geschäftlichen Verkehr

Die AVG-Mitglieder verhalten sich im geschäftlichen Verkehr als ehrbare Kaufleute. Sie fördern das Ansehen der AVG, indem sie insbesondere

  • auf wettbewerbswidriges Verhalten und unzulässige Verkaufspraktiken verzichten,
  • die Vorschriften über Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Umwelt beachten,
  • Urheberrechte korrekt behandeln,
  • Auf das Qualitätsmerkmal der AVG-Mitgliedschaft in geeigneter Form hinweisen.

 

2. Kollegialität untereinander

Der geschäftliche Verkehr unter AVG-Mitgliedern wird von Kollegialität, Rücksichtnahme und Verzicht auf unsachliche Angriffe in Wort und Schrift bestimmt.

AVG-Mitglieder sind bemüht, sich untereinander zu kennen, ihr Verhalten zueinander ist von Vertrauen geprägt.

AVG-Mitglieder bemühen sich, im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung auch das Wohl der gesamten Glückwunschkartenbranche zu fördern.

Soweit der Wettbewerb untereinander dadurch nicht beeinträchtigt wird, sind AVG-Mitglieder bereit, einander mit Rat und Auskünften behilflich zu sein.

 

3. Verhalten der Mitglieder zur AVG als Organisation der Glückwunschkartenbranche.

AVG-Mitglieder informieren den AVG-Vorstand über Ereignisse und Vorkommnisse aus ihrer wirtschaftlichen Betätigung, von denen sie glauben, dass diese für die gesamte Branche von Bedeutung sein könnten.

Erkennen AVG-Mitglieder Informationsbedarf oder Probleme mit Bedeutung für die gesamte Branche, welche durch gemeinsame Anstrengungen der AVG einer Lösung zugeführt werden können, so treten sie mit Anregungen an den Vorstand heran.

AVG-Mitglieder beantworten Anfragen des AVG-Vorstandes in angemessener Zeit.

AVG-Mitglieder sind bemüht, die Sitzungen und Versammlungen der AVG nach Möglichkeit zu besuchen.

AVG-Mitglieder leisten im Rahmen der AVG-Satzung finanzielle Beiträge zur Förderung der Gemeinschaftsinteressen.

AVG-Mitglieder arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten in AVG-Gremien mit, um die Belange der Branche zu fördern.

AVG-Mitglieder sind berechtigt, das Logo der AVG im geschäftlichen Verkehr kostenfrei zu benutzen.

 

4. Schlichtungsstelle

Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten über die Einhaltung der vereinbarten Kollegialität und der Einhaltung dieser Ehrenordnung regeln AVG-Mitglieder unter sich.

  •  Sie rufen zunächst den Vorsitzenden an, der in einem Gespräch oder auf schriftliche Weise bemüht sein wird, eine Einigung herbeizuführen.
  •  Will der Vorsitzende die Sache wegen ihrer Bedeutung nicht allein bearbeiten, oder ist eine Einigung nicht möglich, so fordert er jedes anrufende Mitglied auf, innerhalb bestimmter Zeit einen Schlichter aus der Organisation zu benennen. Der Vorsitzende und die Schlichter sind bemüht, eine Einigung herbeizuführen. Wenn dies nicht möglich ist, geben sie eine schriftliche Stellungnahme zu dem aufgeworfenen Problem ab.
  •  Ist der Vorsitzende selbst Anrufender oder sonst wie Betroffener, so tritt der Treuhänder an seine Stelle.

 

5. Schiedsgericht

Zur Regelung von Streitigkeiten aus dem geschäftlichen Verkehr untereinander, können AVG-Mitglieder ein Schiedsgericht anrufen, das die AVG für sie einrichtet. Sie schließen für den Einzelfall dann unter Mitwirkung der AVG einen Schiedsvertrag nach folgenden Grundsätzen:

  • In Rechtsstreitigkeiten unter AVG-Mitgliedern aus deren geschäftlicher Betätigung entscheidet ein von der AVG eingerichtetes Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, wenn die Kontrahenten dies beantragen.

Der Antrag ist für den jeweiligen Fall an den Vorsitzenden der AVG zu stellen, gleichzeitig ist ein Schiedsgericht zu benennen. Das Schiedsgericht ist eingerichtet, wenn die andere Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung des Antrags ebenfalls einen Schiedsrichter benennt.

Die AVG erhält für die Schiedsrichter Kosten- und Auslagenersatz zu gleichen Anteilen von den anrufenden Parteien.

Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden der AVG oder, wenn er den Fall nicht selbst bearbeiten möchte, dem Treuhänder der AVG und den von den Parteien benannten Schiedsrichtern.

Ein einmal eingerichtetes Schiedsgericht kann nur noch von beiden Parteien übereinstimmend wieder aufgehoben werden.

Der Spruch des Schiedsgerichts beendet den Streit endgültig an Stelle eines staatlichen Zivilgerichts.

Der Schiedsspruch ist durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beim zuständigen staatlichen Gericht niederzulegen, er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und kann auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden.

 

6. Sonstige Bestimmungen

Die AVG-Mitglieder verbinden mit dieser Ehrenordnung ihren Wunsch und das Bemühen nach guter Zusammenarbeit, Kollegialität zur Förderung der Glückwunschkarte und zum gemeinsamen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen.

Diese Ehrenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung der AVG am 7. November 1995 in Frankfurt am Main einstimmig beschlossen. Sie wird von den Mitgliedern neben der Satzung als Grundlage ihrer Zusammenarbeit anerkannt.

Für den Vorstand:

Günter Garbrecht, Vorsitzender

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