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Statutes / Contributions

Die Satzung der AVG – Arbeitsgemeinschaft der Verleger und Hersteller von Glückwunschkarten

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.04.1989 mit Änderungen vom 15.04.1991, 06.04.1992, 23.04.96 und 09.04.2013.

§ 1 Rechtsform und Dauer

  1. Die „Arbeitsgemeinschaft der Verleger und Hersteller von Glückwunschkarten" (AVG) ist ein freiwilliger, fachlicher Zusammenschluss der Verleger und Hersteller von Glückwunschkarten in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins.

  2. Die Dauer des Zusammenschlusses ist unbeschränkt. Der Zeitpunkt der Auflösung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die AVG hat ihren Sitz in München.

  2. Das Geschäftsjahr der AVG ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufgaben

  1. Aufgabe der AVG ist es, die Interessen der gesamten Branche der Verleger und Hersteller von Glückwunschkarten in der Bundesrepublik Deutschland zu wahren und im Rahmen des allgemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereiches und der gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen. Sie vertritt die Interessen der Branche bei Behörden und Wirtschaftsorganisationen.

  2. Die Mitglieder werden im Rahmen der Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Branche unterrichtet und beraten.

  3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die AVG verfolgt keine vermögensbildenden oder politischen Zwecke.

  4. Die AVG kann gemeinschaftliche Werbemaßnahmen durchführen. Art und Umfang sowie die notwendigen Kostenumlagen werden von den Mitgliedern beschlossen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorsitzenden der AVG zu richten. Dieser kann einen Treuhänder beauftragen, die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen. Die Aufnahmeanträge und der Bericht des Treuhänders werden vom Vorsitzenden mit dem Vorstand beraten und sodann der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt jede Firma die Satzung und die bei ihrer Aufnahme gültigen Beschlüsse verbindlich an.

  1. Eine Vollmitgliedschaft zur AVG kann beantragt werden von
    1. Firmen und Verlagen, die Glückwunschkarten herstellen und/oder verlegen
    2. in das Handelsregister oder in ähnliche Register und Verzeichnisse eingetragen sind
    3. länger als zwei Jahre in der Branche tätig sind und in den letzten Geschäftsjahren jeweils
    4. mindestens 0,5 Millionen Euro Umsatz in Glückwunschkarten erzielt haben
  2. Eine Schnuppermitgliedschaft zur AVG kann beantragt werden von
    1. Firmen und Verlagen, die Glückwunschkarten herstellen oder verlegen
    2. die nicht älter sind als drei Jahre
    3. mit einem Umsatzvolumen unter 1 Million Euro
    4. begrenzt auf eine Dauer von maximal 2 Jahren
  3. Eine Fördermitgliedschaft zur AVG kann beantragt werden von
    1. Firmen, Verlagen und Dritten
  4. Interessenten können eine Teilnahme an einzelnen Maßnahmen der AVG beantragen

Anträge auf Teilnahme an einzelnen Maßnahmen sind mit Nennung der Maßnahme schriftlich an den Vorsitzenden der AVG zu richten. Der Antrag wird vom Vorsitzenden mit dem Vorstand beraten und sodann der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Durch die Teilnahme eines Interessenten an einzelnen Maßnahmen der AVG wird keine Mitgliedschaft begründet

§ 5 Beiträge

  1. Vollmitglieder

    1. Beiträge und Umlagen werden von den Vollmitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen.
    2. Für beschlossene Gemeinschaftsaufgaben erstatten die Vollmitglieder die tatsächlich entstehenden Kosten nach einem jeweils zu beschließenden Umlagenschlüssel entsprechend der vom Treuhänder vorgenommenen Aufteilung.
      Basis für den Umlagenschlüssel ist der dem Treuhänder vertraulich mitzuteilende Vorjahresumsatz für Bildpostkarten, Glückwunschkarten, Trauerkarten, Humorkarten, Tischkarten, Anhänger, Grußkarten, Mehrstückpackungen und Boxen. Für einzelne Maßnahmen kann auch eine Verteilung der Kosten "nach Köpfen" beschlossen werden.
  2. Schnuppermitglieder

    1. der Jahresbeitrag für Schnuppermitglieder wird von den Vollmitgliedern beschlossen.
    2. der Zusatzbeitrag für die Teilnahme an der GfK-Studie wird von den Vollmitgliedern beschlossen.
    3. Zusatzbeiträge für die Teilnahme an sonstigen Maßnahmen der AVG werden von den Vollmitgliedern beschlossen.
      Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsaufstellung.
  3. Fördermitglieder

    1. der Jahresbeitrag für Fördermitglieder wird von den Vollmitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen.
      Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsaufstellung.
  4. Interessenten an der Teilnahme von einzelnen Maßnahmen der AVG

    1. die Beiträge für die einzelnen Maßnahmen werden von den Vollmitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen.
      Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsaufstellung.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Vollmitglieder

    1. haben gleiche Rechte,
    2. sind berechtigt, von der AVG Auskünfte, Rat und Beistand in allen die Branche betreffenden Fragen zu verlangen,
    3. können Anträge bei der Mitgliederversammlung stellen,
    4. haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
    5. jedes Vollmitglied kann in den Vorstand oder in die Ausschüsse gewählt werden.
  2. Schnuppermitglieder

    1. sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt
    2. haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  3. Fördermitglieder

    1. sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt
    2. haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  4. Interessenten an der Teilnahme von einzelnen Maßnahmen der AVG

    1. sind nicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt
    2. haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  5. alle Mitglieder und Interessenten sind verpflichtet,

    1. der AVG in der Erreichung ihrer Ziele beizustehen und die Ehrenordnung der AVG zu beachten,
    2. die Satzung einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung getroffene Beschlüsse durchzuführen,
    3. über Verhandlungen innerhalb der AVG Stillschweigen zu bewahren, sofern es sich nicht um offizielle Mitteilungen handelt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der AVG endet
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss.
      zu a: Der Austritt kann erfolgen durch Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten an den Vorsitzenden. Eine Kündigung von Vollmitgliedern und von Interessenten kann erstmals nach 2 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des 2. Jahres erfolgen.

      zu b: Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit der festgelegten Mehrheit.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand vorgeschlagen werden, wenn ein Mitglied den ihm durch die Satzung auferlegten Verpflichtungen oder satzungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht nachkommt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen der AVG oder seiner Organe gröblich zu schädigen. 

    Der Beschluss des Ausschlusses eines Mitgliedes wird mit der Zustellung eines eingeschriebenen Briefes an das Mitglied wirksam. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

  3. Durch den Austritt oder Ausschluss gehen alle Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft verloren.


§ 8 Organe

Die AVG hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ausschüsse.
    Sie können auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach Bedarf eingesetzt werden.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, weitere können vom Vorstand einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder es unter Angabe von Gründen und der gewünschten Tagesordnung verlangt oder der Vorstand es für erforderlich hält.
  2. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können während der Sitzung festgestellt werden. Über die Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse und Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen oder durch Vollmacht vertreten ist.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Beratung und Beschlussfassung über alle Maßnahmen, die von grundlegender Bedeutung für die Ziele der AVG sind
  2. Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen
  3. Satzungsänderungen
  4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  5. Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse
  6. Auflösung der AVG.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jede anwesende oder vertretene Vollmitgliedsfirma eine Stimme. Jede anwesende Firma kann zwei abwesende Firmen vertreten. Die Vertretungsvollmachten sind bei Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden zu übergeben.

  2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Vollmitglieder erschienen oder durch Vollmacht vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Vollmitglieder gefasst.

  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung der AVG erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenden Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sein muss.

  5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim. Ein anderer Abstimmungsmodus kann einstimmig beschlossen werden.

§ 12 Protokoll Mitgliederversammlung

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unterzeichnet werden muss. Abschriften sind allen Mitgliedern zuzuleiten.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand der AVG besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie zwei weiteren Mitgliedern. Er ist von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählen und bleibt jeweils bis zu erfolgenden Neuwahlen im Amt.

  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können jederzeit mit einer Frist von acht Wochen ihr Amt niederlegen. Der dann verbleibende Vorsitzende oder Stellvertreter muss sein Amt bis zu den Neuwahlen ausüben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die allgemeine Leitung der AVG und die Vorbereitung derjenigen Maßnahmen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollten, sowie die Repräsentanz der AVG in der Öffentlichkeit.
  2. Die Berufung des Geschäftsführers obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 15 Ausschüsse

  1. Jeder Ausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden, wobei mindestens 1 Mitglied wiedergewählt werden soll.

  2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher mit einfacher Mehrheit.

  3. Eine Ausschusssitzung ist von seinem Sprecher einzuberufen, wenn dies mindestens 2 Ausschuss-Mitglieder wünschen.

  4. Alle Mitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

§ 16 Aufgaben und Pflichten der Ausschüsse.

Die Ausschüsse haben die Aufgabe, zu von der Mitgliederversammlung überwiesenen Problemen Lösungen zu erarbeiten und der AVG zur Beschlussfassung vorzutragen. Darüber hinaus sollen sie die Mitgliederversammlung über aktuelle Probleme und Tendenzen in ihrem Aufgabenbereich informieren. Beschlüsse in den Ausschüssen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Ausschüsse haben nur AVG-interne Funktion und dürfen mit Problemlösungen nicht an die Öffentlichkeit treten, soweit dies die Mitgliederversammlung im Einzelfall nicht anders beschließt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

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