Über die A.V.G. (Arbeitsgemeinschaft der Hersteller und Verleger von Glückwunschkarten)
Die A.V.G. ist eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft der wichtigsten Hersteller und Verleger von Glückwunschkarten in Deutschland. Sie wurde 1972 in München in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins gegründet.
Die A.V.G. vertreibt selbst keine Ware, sondern übernimmt für die Mitgliedsfirmen Aufgaben, welche diese allein gar nicht oder nur schwierig lösen können. Dazu gehören u. a. Marktforschung, Werbung, die Vertretung der Branche bei Behörden und Messegesellschaften, sowie die Förderung der Glückwunschkarte in jeder Weise.
Die AVG vertritt die deutschen Glückwunschkartenhersteller und Verleger in einem internationalen Arbeitskreis, dem die Länder: U.S.A., Kanada, Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Schweiz, Israel, Australien, Neuseeland und weitere angehören.
Die A.V.G. versteht sich auch als die Sprecherin des deutschen Glückwunschkartenmarktes und als Ansprechpartnerin für andere - darin tätigen - Gruppen. Wünsche von außen an die A.V.G. herangetragen, werden jeweils an die Mitgliedsfirmen weitergeleitet. Als Vermittlerin steht die A.V.G. gern zur Verfügung.
Kontakt: info@avgcard.de
Wie wird man Mitglied in der A.V.G.?
1. Die Mitgliedschaft zur A.V.G. kann von Firmen beantragt werden, die
a) Glückwunschkarten herstellen und/oder verlegen
b) in das Handelsregister eingetragen sind
c) ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
d) länger als 2 Jahre in der Branche tätig sind und in den letzten beiden Geschäftsjahren jeweils e) mindestens 1 Mio. Euro Umsatz in Glückwunschkarten erzielt haben.
2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorsitzenden der A.V.G. zu richten. Dieser kann einen Treuhänder beauftragen, die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach Ziffer 1 zu prüfen. Die Aufnahmeanträge und der Bericht des Treuhänders werden vom Vorsitzenden mit dem Vorstand beraten und sodann der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
4. Mit der Aufnahme erkennt jede Firma die Satzung und die bei ihrer Aufnahme gültigen Beschlüsse verbindlich an.
5. Firmen mit Sitz im Ausland können dem Verein auf Antrag zu den gleichen Bedingungen beitreten.
Die Verbandsstruktur

